Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der CROSS Informatik GmbH an die Aktionäre der All for One Midmarket AG
A. Wichtige Information
Sie haben die Internetseite aufgerufen, die Unterlagen und Informationen zu dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der CROSS Informatik GmbH an die Aktionäre der All for One Midmarket AG enthält.
Die Aktionäre der All for One Midmarket AG und sonstige Nutzer und Besucher dieser Seite werden gebeten, weiter unten auf dieser Seite zu bestätigen, dass sie von den folgenden rechtlichen Hinweisen Kenntnis genommen haben. Erst nach dieser Bestätigung werden Sie auf die Internetseite mit dem Übernahmeangebot weitergeleitet werden.
B. Wichtige rechtliche Hinweise
Auf den folgenden Seiten finden Sie das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot ("Übernahmeangebot") der CROSS Informatik GmbH mit Sitz in Wels/Österreich ("Bieterin") an alle Aktionäre der All for One Midmarket AG mit Sitz in Filderstadt/Deutschland ("All for One-Aktionäre") zum Erwerb aller Aktien der All for One Midmarket AG ("All for One").
Das Übernahmeangebot erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der am 17. März 2011 veröffentlichten Angebotsunterlage ("Angebotsunterlage") und wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG") und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots ("WpÜG-AngebotsVO") durchgeführt. Die Durchführung als ein öffentliches Angebot nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen als dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nicht und ist auch nicht beabsichtigt. Weitere Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen der Angebotsunterlage und/oder des Übernahmeangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb von der Bieterin weder beantragt oder veranlasst worden noch ist dies von der Bieterin vorgesehen. All for One-Aktionäre können daher nicht auf die Anwendung ausländischer Bestimmungen zum Schutz von Anlegern vertrauen. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Übernahmeangebots mit der Bieterin zustande kommt, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist ausschließlich in Übereinstimmung mit diesem Recht auszulegen
Die Angebotsunterlage sowie sonstige mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehende Unterlagen werden ausschließlich zur Einhaltung der Bestimmungen des WpÜG verbreitet und stellen weder die Abgabe, die Veröffentlichung noch eine öffentliche Werbung für ein Angebot nach der Maßgabe von Gesetzen und Verordnungen anderer Rechtsordnungen als die der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Abgabe und Veröffentlichung eines Angebots und die öffentliche Werbung für ein Angebot nach den Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland sind nicht beabsichtigt.
Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage oder sonstiger mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen kann in den Anwendungsbereich anderer Rechtsordnungen als jener der Bundesrepublik Deutschland fallen, in denen die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage gesetzlichen Restriktionen unterliegt. Die Angebotsunterlage und sonstige mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehende Unterlagen dürfen durch Dritte nicht in Länder versandt oder dort veröffentlicht, verbreitet oder verteilt werden, wenn und soweit eine solche Versendung, Veröffentlichung, Verbreitung oder Verteilung gegen anwendbare Rechtsvorschriften verstoßen würde oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder Erteilung einer Genehmigung oder der Erfüllung von weiteren Voraussetzungen abhängig ist und diese nicht vorliegen.
Die Bieterin hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage oder sonstiger mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet. Die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG übernehmen keine Gewähr, dass die Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage oder sonstiger mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen mit anwendbaren Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denjenigen der Bundesrepublik vereinbar ist. Jede Haftung der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG für die Nichteinhaltung ausländischer Vorschriften durch Dritte wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Übernahmeangebot von allen All for One-Aktionären nach Maßgabe dieser Angebotsunterlage und den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften angenommen werden kann. Die Annahme des Übernahmeangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann aber rechtlichen Beschränkungen oder zusätzlichen Anforderungen unterliegen. All for One-Aktionäre, die die Angebotsunterlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhalten und/oder das Übernahmeangebot annehmen möchten und dem Anwendungsbereich anderer kapitalmarktrechtlicher Vorschriften als derjenigen der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, sollten sich über die im Einzelfall jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften und die sich daraus ergebenden Beschränkungen und Anforderungen erkundigen und diese einhalten.
Die Bieterin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Annahme des Übernahmeangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften zulässig ist. Jede Haftung der Bieterin und der mit der Bieter gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG im Falle der Nichteinhaltung ausländischer Vorschriften durch Dritte wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Bieterin wird die Angebotsunterlage (auch im Hinblick auf etwaige geänderte Absichten der Bieterin) nur aktualisieren, wenn und soweit sie dazu nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Die Bieterin hat Dritte nicht ermächtigt, Aussagen zu dem Übernahmeangebot oder zu dieser Angebotsunterlage zu machen. Sofern Dritte derartige Aussagen machen, sind diese nicht der Bieterin oder den mit ihr gemeinsam handelnden Personen zurechenbar.
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